Abmahnung wegen unzureichendem Hinweis auf Umsatzsteuer bei Onlineangeboten

Geringe Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben, hier: Nichtbeachtung der Preisangabeverordnung im Bezug auf die Umsatzsteuer, kann bereits zu einer kostenintensiven wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Dies musste ein Onlinehändler erfahren.

Der Onlinehändler bot im Internet ein Bluetooth-Headset zum Preis von 11,99 € zum Sofortkaufen an. Angaben dazu, dass dieser Preis die Mehrwertsteuer beinhaltet, befanden sich in räumlicher Nähe zum Preis nicht, sondern unter 3.1 der durch Herunterscrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichbaren und im weiteren Verlauf der Angebotsseite zweimal wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daneben befand sich ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter der Rubrik “Versand und Zahlungsmethoden”, die erst durch Anklicken eines entsprechend gekennzeichneten Reiters sichtbar gemacht werden konnte. Wenn bei dem Angebot der Bestellvorgang durch ein Klicken auf das Feld “Sofort-Kaufen” eingeleitet wurde, war in dem weiteren Verlauf des Bestellvorgangs kein Hinweis auf die Mehrwertsteuer enthalten. Dies mahnte ein Konkurrent ab und beantragte eine einstweilige Verfügung, welche erlassen und sodann durch das Landgericht Bochum mit Urteil vom 03.07.2012, I-17 O 76/12, bestätigt wurde.

Begründung:

Das Angebot des Onlinehändlers genügte nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muß. Diesen Anforderungen genügte der Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter “Versand und Zahlungsmethoden” nicht. Denn die darunter verborgene Seite wird nur sichtbar, wenn der Reiter angeklickt wird. Das Angebot kann somit aufgerufen werden, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird und in der Folge kann der Bestellvorgang auch eingeleitet werden, ohne dass dieser Reiter angeklickt werden muss. Aber auch die durch weiteres Herunterscrollen erkennbaren Hinweise unter Ziffern 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten erfüllen die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht.

Praxistipp:

Onlinehändlern muß geraten werden, den Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, im Zweifel in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Angebot, zu machen. Zumindest sollte Angebot, Preis und Hinweis ohne langes Scrollen auf einen Blick wahrnehmbar sein. Andernfalls droht der Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

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